In der nachstehenden Fortsetzung von Teil 1, in welchem ich bereits 5 Sachverhalte (u.a. zu den Themen Aufmerksamkeiten, Gutscheinen, Kindergartenzuschüssen) vorgestellt habe, wie man bestehenden oder auch potentiellen Arbeitnehmern neben dem „normalen“ Entgelt zusätzliche Anreize bieten kann, finden Sie nun noch weitere 8 Punkte für sozialversicherungsfreie, steuerbegünstigte und/oder pauschal zu versteuernde Entgeltleistungen.

Der Übersicht wegen führe ich die Nummerierung aus Teil 1 hier einfach fort.

6. Betriebsveranstaltungen

Der Gesetzgeber gewährt Abgabenfreiheit bei maximal zwei Veranstaltungen (z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, etc.) im Jahr, wenn pro Mitarbeiter und Veranstaltung die Freigrenze von 110 Euro nicht überschritten wird (vgl. R 19.5 Abs. 2 LStR).

7. Arbeitsessen

Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ist anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche dienstliche Besprechung für die Einnahme eines Essens lediglich unterbrochen wird. Der Wert solch einer Mahlzeit darf 40 Euro nicht übersteigen.

8. Belegschaftsrabatte

Angestellte können von ihrem Arbeitgeber angebotene Waren oder Dienstleistungen mit einem Rabattfreibetrag bis zu 1.080 Euro im Kalenderjahr steuerfrei beziehen. Die Sachbezüge werden mit 96 v.H. des Preises bewertet, zu denen diese dem Endverbraucher angeboten werden (vgl. § 8 Abs. 3 EStG).

9. Fahrtkostenzuschüsse

Nutzt der Angestellte das Privatfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, kann der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer gewähren. Dieser Zuschuss ist gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 EStG mit 15 Prozent pauschal zu versteuern.

10. Reisekostenersatz

Nutzen Arbeitnehmer ihren privaten Pkw für Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers (z.B. zu Kunden, zu Weiterbildungsmaßnahmen, etc.), so kann der Arbeitgeber ein Kilometergeld in Höhe von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer abgabenfrei ersetzen.

Die Erstattung weiterer dienstlicher Reisekosten (Verpflegungs- und Übernachtungskosten) ist bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen steuer- und beitragsfrei (§ 3 Nr. 16 EStG)

11. Job-Tickets

Die unentgeltliche oder verbilligte Zurverfügungstellung eines Job-Tickets ist grundsätzlich als abgabenpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln, der mit 15 Prozent pauschal versteuert werden kann. Es handelt sich allerdings auch um einen Sachbezug, wonach die Pauschalversteuerung entfällt, wenn der Vorteil die Freigrenze von 44 Euro im Monat nicht übersteigt.

12. Heimarbeiterzuschlag

Heimarbeitern i.S.d. Heimarbeitsgesetzes können zur Abgeltung ihrer Aufwendungen (z.B. Miete, Heizung, Beleuchtung, etc.) neben ihrem Grundlohn Lohnzuschläge bis zu 10 Prozent des Grundlohnes abgabenfrei gewährt werden.

13. Vermögensbeteiligungen

Werden Arbeitnehmer am Unternehmen beteiligt (z.B. Ausgabe von Aktien) und werden die Beteiligungen unentgeltlich oder verbilligt überlassen, so bleiben diese Vorteile abgabenfrei, soweit der Jahresvorteil 360 Euro nicht übersteigt (§ 3 Nr. 39 EStG). Voraussetzung ist, dass die Möglichkeit der Vermögensbeteiligungen allen Mitarbeitern offensteht, die seit mindestens einem Jahr im Betrieb beschäftigt sind. Hierunter fallen auch Aushilfskräfte (s.g. Minijobs).

Lesen Sie auch den ersten Teil von „Arbeitgeberleistungen – sozialabgabenfrei, steuerbegünstigt, pauschal zu versteuernd | Wie Arbeitgeber Anreize für Arbeitnehmer schaffen„.

Ich freue mich, wenn ich mit den ingesamt 13 vorgestellten Möglichkeiten auch für Ihren Einsatz im Personalbereich einige Ideen habe geben können.

über den Gast-Autor:

Arbeitgeberleistungen – sozialabgabenfrei, steuerbegünstigt, pauschal zu versteuernd | Wie Arbeitgeber Anreize für Arbeitnehmer schaffen [Teil 2]

Martin Gräf, Anfang 30, absolvierte eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Im Anschluss studierte er an der Fachhochschule Jena Betriebswirtschaft mit den Schwerpunkten Steuern und Wirtschaftsrecht. Nach einigen Jahren als Angestellter in einem Steuerbüro ist er seit April 2007 selbstständiger Steuerberater in Jena.

Neben einer Webseite seiner Steuerkanzlei findet man Martin Gräf auch auf Twitter unter @SteuerJena.