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Häufig suchen Arbeitgeber nach Möglichkeiten, um den bestehenden Mitarbeiterstamm zu halten bzw. potentiellen Interessenten Anreize zu schaffen, im Unternehmen zu arbeiten.
Der folgende Artikel stellt eine Auswahl von Leistungen dar, die Arbeitgeber zusätzlich zum steuer- u. sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn abgabenbefreit oder abgabenvermindert ihren Arbeitnehmern bieten können.
1. Aufmerksamkeiten
Sachzuwendungen (kein Bargeld!) an Arbeitnehmer oder deren Angehörige sind bei besonderen Anlässen (z.B. Geburtstag, Heirat oder Geburt) bis zu 40 Euro (brutto) pro Geschenk steuer- und sozialversicherungsfrei. Zu den Aufmerksamkeiten gehören ebenso kostenlose bzw. verbilligte Getränke zum Verzehr im Betrieb.
2. Gutscheine
Gutscheine für Waren oder Dienstleistungen gehören grundsätzlich zum Arbeitslohn. Allerdings kann es sich um einen sogenannten Sachbezug handeln, bei dem die 44-Euro-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) greift. Demnach kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern monatlich einen Gutschein (z.B. Benzingutschein, Büchergutschein, etc.) im Wert von 44 Euro zuwenden. Die formalen Anforderungen hierfür wurden erst kürzlich vom BFH erheblich vereinfacht.
3. Kindergartenzuschüsse
Leistungen des Arbeitgebers für die Betreuung und Unterbringung von Kindern in Kindertagesstätten oder ähnlichen Einrichtungen (z.B. Tagesmütter, Kinderkrippen, etc.) sind nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei und damit auch von der Sozialversicherung befreit. Die Kindergartenzuschüsse müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. D.h. bei Umwandlung von Arbeitslohn entfällt die Abgabefreiheit. Die Steuerbefreiung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der nicht bei dem Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die vom Arbeitgeber erstatteten Aufwendungen getragen hat (R 3.33 Abs. 1 Satz 2 LStR).
4. Telekommunikationsgeräte
Nach § 3 Nr. 45 EStG dürfen Arbeitnehmer Telekommunikationsgeräte, die dem Arbeitgeber gehören (z.B. PC, Laptop oder Mobiltelefone, etc. privat mitbenutzen. Die Mitbenutzung ist nicht auf den Betrieb beschränkt, sondern gilt auch für die Benutzung der Geräte in der Wohnung des Arbeitnehmers. Nicht unter die Abgabenbefreiung fallen der verbilligte Erwerb oder Fälle der Schenkung. Allerdings kann dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 Prozent versteuert werden (vgl. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG).
5. Fort- und Weiterbildungen
Erstattet oder übernimmt der Arbeitgeber Fort- und Weiterbildungskosten, sind diese nicht als Arbeitslohn einzustufen, wenn die Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden (vgl. R 19.7 Abs. 1 LStR).
Diese 5 Hinweise bieten bereits einige Möglichkeiten, Arbeitnehmern zusätzliche Benefits zukommen zu lassen. Im Teil 2, welcher in Kürze erscheint, gibt es 8 weitere Tipps zum Thema sozialabgabenfreie, steuerbegünstigte und pauschal zu versteuernde Arbeitgeberleistungen.
über den Gast-Autor: Martin Gräf, Anfang 30, absolvierte eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Im Anschluss studierte er an der Fachhochschule Jena Betriebswirtschaft mit den Schwerpunkten Steuern und Wirtschaftsrecht. Nach einigen Jahren als Angestellter in einem Steuerbüro ist er seit April 2007 selbstständiger Steuerberater in Jena. Neben einer Webseite seiner Steuerkanzlei findet man Martin Gräf auch auf Twitter unter @SteuerJena. |