Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zwischen Unternehmen sind die Rechnungen in der Regel ohne Umsatzsteuerausweis. Voraussetzung hierfür ist u.a. dass beide Unternehmen eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben und diese auch auf der Rechnung ausgewiesen werden. Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus §6a (1) Umsatzsteuergesetz.
Das liefernde Unternehmen ist verpflichtet, die Richtigkeit der Umsatzsteuer-ID der Leistungsempfänger:innen zu prüfen. Hierbei wird für gewöhnlich geprüft, ob die Umsatzsteuer-ID zur vorliegenden Anschrift passt. In Deutschland kann dies über die Seite des Bundeszentralamt für Steuern erfolgen oder auch direkt über eines der Lexware faktura+auftrag bzw. warenwirtschaft Programme.
Wird die Prüfung unterlassen und die Grundlagen für die Steuerbefreiung sind nicht gegeben, kann gemäss §6a (4) UStG das leistende Unternehmen für die entgangene Steuer haftbar gemacht werden bzw. schuldet selbige.
Erstes Prüf-Kennzeichen ist der Aufbau der Umsatzsteuer-ID, welche von EU-Mitgliedstaat zu EU-Mitgliedstaat unterschiedlich ist. Nachstehend findet Ihr eine Übersicht über den Aufbau der Umsatzsteuer-ID der verschiedenen Länder:
Diese Übersicht soll zur Info dienen und wie erwähnt für den ersten Überblick. Die Prüfung über die oben verlinkte Seite bzw. direkt aus den Lexware Programmen heraus ist zusätzlich zu empfehlen. Ihr erhaltet dann nach ein paar Tagen ein Schreiben vom Bundeszentralamt für Steuern, welche Euch die Angaben schriftlich bestätigt. Heftet dieses Schreiben in der Kundenakte oder anderweitig ab. Auf diesem Schreiben sind die Umsatzsteuer-ID sowie die beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegte Anschrift abgedruckt. Der Firmenname ist dort in der Regel nicht mit angegeben (zumindest war dies bei meinen letzten Prüfungen so). Daher die Empfehlung, diesen mit auf dem Schreiben zu notieren, um dies entsprechend zuordnen zu können.
Somit kommt Ihr der Prüfverpflichtung bei Lieferung im Gemeinschaftsgebiet nach.