Für elektronisch übermittelte Rechnungen galten bisher umsatzsteuerrechtlich immer besondere Anforderungen. Die Belege mussten eine qualifizierte elektronische Signatur aufweisen. Ohne diese versagte das Finanzamt den Abzug der Umsatzsteuer.

Im Zuge des Steuerveinfachungsgesetzes (StVereinfG) sollte u.a. die Verpflichtung zur elektronischen Signatur abgeschafft werden. Das Gesetz wurde jedoch überraschend Anfang Juli 2011 vom Bundesrat gestoppt und somit auch die geplante Änderung für elektronische Rechnungen vorerst verhindert. Eine erneute Verhandlung über das StVereinfG war für Herbst vorgesehen.

Am 21.09.2011 einigten sich Bundestag und Bundesrat (PDF) im Vermittlungsausschuss dann endgültig auf die Regelungen zum Steuervereinfachungsgesetz und am 23.09.2011 haben sowohl der Bundestag (Beschluss, PDF) wie auch der Bundesrat (Beschluss, PDF) dem Gesetz zugestimmt. Neben vielen anderen Änderungen, welche ab 01.01.2012 greifen, gilt nun rückwirkend zum 01.07.2011, dass eine qualifizierte Signatur für die Anerkennung der Umsatzsteuer bei elektronischen Rechnungen nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist.

Es gelten jedoch weiterhin Einschränkungen. Im Entwurf des StVereinfG vom 21.03.2011 ist der Wortlaut wie folgt:

Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden.

Meiner Auffassung nach ist dies etwas schwammig formuliert und lässt zu viel Interpretationspielraum. Weiter heisst es im Entwurf:

Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden.

Dies beschreibt, wie der Gesetzgeber die Worte Echtheit und Unversehrtheit auslegt. Doch wie hat die Prüfung bzw. Sicherstellung zu erfolgen? Hierzu sagt der Wortlaut im Entwurf:

Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kont-
rollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln.

Damit ist ganz klar ausgedrückt, dass nun elektronische Rechnungen mit Papierrechnungen gleichgesetzt werden sollen. Dies war auch Ziel der Änderung und entspricht der europäischen Regelung. Qualifizierte Signaturen und EDI-Verfahren können jedoch weiterhin für den elektronischen Rechnungsverkehr genutzt werden und stellen meiner persönlichen Auffassung nach auch den besten Weg dar, die Unversehrtheit und Echtheit zu gewährleisten.

Das Gesetz liegt nun beim Bundepräsidenten zur Unterzeichnung vor und es ist davon auszugehen, dass dieser es auch bestätigt.

Ich für meinen Teil, werde meine Rechnungen auch weiterhin mit Signatur versehen versenden, da ich es als die für die Empfänger:innen sicherste Methode ansehe.

Die Aufberwahrungspflichten sind von der Gesetzesänderung nicht betroffen. Dies bedeutet, dass elektronische Rechnungen weiterhin im Original – also elektronisch, so wie empfangen – für die komplette gesetzliche Aufbewahrungsfrist zu speichern sind. Der alleinige Ausdruck einer elektronischen Rechnung ist im Zweifel nicht als Nachweis gültig.

Weiterhin ist zu beachten, dass die Finanzbehörden den Vorsteuerabzug für Rechnungen, welche vor dem 01.07.2011 ausgestellt wurden und ohne qualifizierte elektronische Signatur vorliegen, den Vorsteuerabzug verwähren können.

Linkquelle der Beschlüsse: Deloitte Tax-News