Das neue Nachweisgesetz (NachwG) ist seit dem 01.08.2022 in Kraft und in aller Munde, bei den Arbeitnehmer:innen und erst recht bei den Arbeitgeber:innen. Denn hier steckt einiges an Arbeit drin. Falls Du noch nichts davon gehört haben solltest, ist es nun an der Zeit, sich damit zu befassen. 

Paragraph Gesetz Recht Justiz

Die Bundesregierung setzt mit dem neuen Gesetz die Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, in nationales Recht um, welches am 01.08.2022 in Kraft getreten ist. Dabei ändert sich nicht nur das Nachweisgesetz, sondern auch weitere wichtige, zu den Arbeitsgesetzen gehörende, Gesetze: 

Eine vollständige Auflistung aller geänderten Gesetze sowie das Gesetz selbst findet ihr hier:

Die EU-Richtlinie (EU) 2019/1152 könnt ihr hier einsehen:

Das Nachweisgesetz im Arbeitsvertrag

Das wichtigste Gesetz – das Nachweisgesetz (NachwG) – bringt nun einige Änderungen für neue als auch bestehende Arbeitsverträge mit sich. Die Inhalte werden detaillierter und somit transparenter für Arbeitnehmer:innen. In §2 NachwG sind alle wesentlichen Vertragsbestandteile aufgezählt, die im Arbeitsvertrag berücksichtigt werden müssen. Man muss dazu sagen, dass viele Bestandteile bereits vorher schon gültig waren. Vielmehr wurden diese jetzt ergänzt, damit der Arbeitsvertrag und dessen Inhalt für die Arbeitnehmer:innen übersichtlicher wird.  

Einen guten Überblick über die Thematik findet ihr in diesem Video:

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Wer es gern etwas ausführlicher mag, für den ist folgendes Video vielleicht interessant:

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Werden die genannten Änderungen nicht in den Arbeitsvertrag aufgenommen und erhalten die bestehenden Mitarbeiter:innen keine Ergänzung zu ihren Arbeitsverträgen, ist mit einer Geldstrafe von bis zu 2.000,00 EUR zu rechnen. Wann diese auferlegt wird, steht in §4 NachwG. Es soll damit vermieden werden, dass den Arbeitnehmer:innen durch einen fehlenden Arbeitsvertrag Nachteile entstehen und sie durch ihre Arbeitgeber:innen ausgebeutet werden. Die Mitarbeiter:innen erhalten mehr Handhabe, ihre Rechte einzufordern, ggf. über das Arbeitsgericht. Die Arbeitgeber:innen, welche vorher keine Arbeitsverträge ausgegeben haben, werden so endlich in die Pflicht genommen, dies zu tun.

Gerade der letzte Aspekt, ist, wie ich finde, ein sehr wichtiger und so hat sich die Überarbeitung des Gesetzes bereits gelohnt. Allerdings verstehe ich nicht, wie die Bundesregierung darauf kommt, einzig die Aushändigung in Papierform als zulässig gelten zu lassen. Die Digitalisierung schreitet voran, jedoch nicht hier. Zumal die europäische Richtlinie dies nicht ausdrücklich vorschreibt. Bei diesem Aspekt wird sich definitiv mit Grund echauffiert.