Wenn Du ein Unternehmen hast und dieses auch vorsteuerabzugsberechtigt ist, dann darfst Du vierteljährlich oder monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung machen. Gibst Du Deine laufende Buchhaltung ausser Haus, dann übernimmt diese Aufgabe ein Steuer- oder Buchführungsbüro. Wer darf Umsatzsteuer-Voranmeldungen erstellen, mit dieser Frage hat sich kürzlich der Bundesfinanzhof befasst.
In Deutschland ist es so, dass bestimmte Aufgaben den steuerberatenden Berufen vorbehalten sind. Dazu zählt z.B. die steuerrechtliche Beratung oder auch die Erstellung von Steuererklärungen. Es gibt neben Steuerbüros auch Buchführungsbüros, welche gemäss §6 Nr 3 und 4 des StBerG die laufende Buchführung übernehmen dürfen.
Darf ein Buchführungsbüro die USt-Voranmeldungen erstellen?
In der Praxis werden die Buchungen mit einer Software erfasst und in den meisten dieser Programme lässt sich die Umsatzsteuer-Voranmeldung dann recht schnell und einfach mit wenigen Klicks erstellen. Wenn alles korrekt gebucht wurde, ist das also keine Zauberei und vermutlich würde darin auch niemand ein Problem sehen. Könnte man denken.
Leider sah dies ein Finanzamt anders. In 2014 wurde eine Buchführungshelferin im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung als Bevollmächtigte für die Umsatzsteuer-Voranmeldung ihres Mandanten zurück. Die Begründung: durch die Übermittlung der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen habe sie geschäftsmässig Hilfe in Steuersachen geleistet, ohne dazu befugt zu sein.
Sie sei zwar gemäss §6 Nr. 3 und 4 StBerG zur Buchung der laufenden Geschäftsvorfälle und isoliert betrachtet auch für die Übermittlung der Voranmeldung (bis 31.12.2016 §1 und §6 StDÜV; ab 01.01.2017 §72a und 87d AO) berechtigt, nicht jedoch für dessen Erstellung. Die Tatsache, dass die Erstellung quasi durch die Software erfolge, ändere nichts an der Tatsache, dass diese Aufgabe nicht unter §6 Nr. 3 und 4 StBerG falle.
Das Ergebnis dieses Urteils:
Die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen sind auch dann nicht zur Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen berechtigt, wenn diese aufgrund des verwendeten Buchführungsprogramms automatisch erfolgt.
Das vollständige Urteil findet Ihr nachstehend als PDF:
Wenn Ihr also ein Buchführungsbüro betreibt, heisst es hier nun besonders Obacht für die Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu geben und zu überlegen, wie Ihr dies in Praxis löst, sofern Ihr die Erstellung bisher durchgeführt habt. Nach dem Urteil wird die UStVA mit der Umsatzsteuererklärung gleichgesetzt, letzte oblag bereits vor diesem Urteil den steuerberatenden Berufen.
Meine Meinung
Ich bin bei solchen Themen immer etwas gespalten in meiner Meinung. Klar, die Steuerdinge sollen natürlich nur Personen machen, welche wissen was sie tun und den Mandant:innen somit keinen Schaden zufügen. Bei einem guten Buchführungsbüro kann man eine solche Sorgfalt sicherlich unterstellen bzw. voraussetzen.
Auf der anderen Seite ist der Akt der Erstellung praktisch bei den meisten Programmen schlicht ein Ergebnis der laufenden Buchführung, ohne dass man hier in der Regel manuell eingreifen muss.
Nun also für den Akt der Erstellung der UStVA extra ein Steuerbüro einschalten, den Rest beim Buchführungsbüro belassen? Es ist leider meiner Ansicht nach alles etwas zu praxisfern.
Was denkt Ihr zu dem Sachverhalt?
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Mehr Informationen
Der Unternehmer selbst darf seine Voranmeldung aber sehr wohl übermitteln. Auch wenn die Buchführung von einem Buchführungsbüro erfasst worden ist. Es wäre daher nützlich wenn die Anbieter von Buchführungsprogrammen (insbes natürlich LEXWARE) eine APP oder eine Maillösung programmieren würden. Nach Fertigstellung der Buchhaltung bekommt der Mandant eine Mail (oder bestätigt einen button auf dem Handy) mit der ER SELBST die Voranmeldung verschickt ohne das das Buchführungsbüro hierauf Einfluss nehmen kann.
Dann bräuchte man keinen Steuerberater für die Übermittlung und alle Vorgaben wären erfüllt.
Hallo anonymus (bitte Kommentarregeln beachten),
ja, natürlich darfst Du als Unternehmer:in es selbst übermitteln. Die Übermittlung ist auch nicht das Problem. Wie im Text beschrieben, so darf dies auch ein Buchführungsbüro. Die Erstellung der Voranmeldung ist hier der Streitpunkt. 🙂
Hallo Steve,
bitte entschuldige meinen etwas ungenauen Kommentar. Ich möchte diesen daher wie folgt präzisieren:
Durch die Antwort des Unternehmers auf die APP-Anfrage bzw. Systemmail soll LEXWARE die Voranmeldung erstellen und z.B. in die ELSTER-Zentrale als noch offene Vorgänge verschieben. Der Versand an sich erfolgt dann über das Buchführungsbüro. Ideal wäre auch eine Einstellung bei dem das System die VA vollautomatisch verschickt sobald die Antwort vorliegt.
Vor allem in der Speziallösung für Buchführungsbüros wäre das eine Funktion bei er es sich vielleicht lohnen würde so eine Funktionalität einzurichten.
Christian
Hallo Christian,
das klingt nicht schlecht. Wie gut sich so etwas praktisch umsetzen lässt, kann ich aber nur schwer beurteilen. Wartnen wir mal ab, was die Zukunft bringt und welche Auswirkungen das Ganze hat.
Bitte erklärt mir jemand, wie ein Unternehmer, welcher von einem Buchführungsbüro seine laufende Buchführung machen lässt, die Umsatzsteuervoranmeldung selbst machen kann, um sie dann dem Buchführungsbüro zu geben, damit dieses dann melden kann, denn das darf es ja. Dies ist ja wirklich Praxis und Weltfremd. Aber das ist typisch Deutschland.
Beim Gesetzgeber ist offenbar noch nicht angekommen, dass allein durch das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, was den Buchführungsbüros ja erlaubt ist, von den verwendeten Programmen automatisch und ohne Zutun steuerlich relevante Konten bebucht werden. Das alleine ist eigentlich schon die Erstellung der UStVA, da anschließend nur noch die Summen entsprechender Konten übertragen werden, was wiederum den Buchführungsbüros ebenfalls erlaubt ist.
Der BFH stellt dazu fest: „Das Fertigen einer Umsatzsteuervoranmeldung stellt kein bloßes mechanisches Rechenwerk dar, wenn sie verantwortlich und unter Berücksichtigung der Regelungen des UStG geschieht. Die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung genügt nicht den Anforderungen, die das Gesetz an eine Umsatzsteuervoranmeldung stellt.“
Also raus mit den Automatikfunktionen aus den Programmen und am Monatsende darf der Unternehmer selbst zusammenrechnen, am besten wieder auf Papier, um das Ergebnis dann wieder einzutippeln und elektronisch ans FA zu senden? Armes Deutschland…
ja, das wäre doch eine Lösung. Der Unternehmer erhält vom Buchführungsbüro eine USTVA auf Papier, unterschreibt sie und schickt sie pünktlich an das FA.
Mit diesem befremdlichen Urteil ist in Deutschland die Gerichtsbarkeit ausgeschöpft. Nun können nur noch bessere EU-Regeln helfen. Es gibt bereits einen Berufsverband, der
Der finnische Buchhalter darf in Deutschland die USTVA erstellen. Gilt nur als Beispiel und ist eine weitere Würze in dem seltsamen Entscheidungen.
Ich persönlich kenne den Inhaber eines Buchführungsbüros der die Buchhaltung mir Lexware erledigt. Auf meine Frage wie er das mit den USt. – Voranmeldungen macht,
hat er mir folgendes erklärt: Er lässt sich von seinen Mandanten (ca. 200) eine Vollmacht unterschreiben, dass er in ihrem Namen die USt. – Voranmeldungen erstellen darf
und lässt sich von den Mandanten gleichzeitig das Elster-Zertifikat geben. Somit steht auf der USt.-Voranmeldung der Name des Mandanten und das Problem wäre gelöst.
Vor kurzem habe ich mit einem Sachbearbeiter des Finanzamtes Nürnberg darüber gesprochen und dieser meinte: „Wenn auf dem Formular der Name des Mandanten steht,
können wir leider nicht nachweisen, wer die USt. – Voranmeldung wirklich erstellt hat.
Ich persönlich arbeite mit Datac zusammen, ich sende die Buchungsdaten und die DSG (Deutsche Steuerberater Gesellschaft ) erstellt die USt. – Voranmeldungen.
Ist natürlich mit Kosten verbunden, aber dafür Rechtssicher