Wenn Du ein Unternehmen hast und dieses auch vorsteuerabzugsberechtigt ist, dann darfst Du vierteljährlich oder monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung machen. Gibst Du Deine laufende Buchhaltung ausser Haus, dann übernimmt diese Aufgabe ein Steuer- oder Buchführungsbüro. Wer darf Umsatzsteuer-Voranmeldungen erstellen, mit dieser Frage hat sich kürzlich der Bundesfinanzhof befasst.

Paragraphen

In Deutschland ist es so, dass bestimmte Aufgaben den steuerberatenden Berufen vorbehalten sind. Dazu zählt z.B. die steuerrechtliche Beratung oder auch die Erstellung von Steuererklärungen. Es gibt neben Steuerbüros auch Buchführungsbüros, welche gemäss §6 Nr 3 und 4 des StBerG die laufende Buchführung übernehmen dürfen.

Darf ein Buchführungsbüro die USt-Voranmeldungen erstellen?

In der Praxis werden die Buchungen mit einer Software erfasst und in den meisten dieser Programme lässt sich die Umsatzsteuer-Voranmeldung dann recht schnell und einfach mit wenigen Klicks erstellen. Wenn alles korrekt gebucht wurde, ist das also keine Zauberei und vermutlich würde darin auch niemand ein Problem sehen. Könnte man denken.

Leider sah dies ein Finanzamt anders. In 2014 wurde eine Buchführungshelferin im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung als Bevollmächtigte für die Umsatzsteuer-Voranmeldung ihres Mandanten zurück. Die Begründung: durch die Übermittlung der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen habe sie geschäftsmässig Hilfe in Steuersachen geleistet, ohne dazu befugt zu sein.

Sie sei zwar gemäss §6 Nr. 3 und 4 StBerG zur Buchung der laufenden Geschäftsvorfälle und isoliert betrachtet auch für die Übermittlung der Voranmeldung (bis 31.12.2016 §1 und §6 StDÜV; ab 01.01.2017 §72a und 87d AO) berechtigt, nicht jedoch für dessen Erstellung. Die Tatsache, dass die Erstellung quasi durch die Software erfolge, ändere nichts an der Tatsache, dass diese Aufgabe nicht unter §6 Nr. 3 und 4 StBerG falle.

Das Ergebnis dieses Urteils:

Die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen sind auch dann nicht zur Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen berechtigt, wenn diese aufgrund des verwendeten Buchführungsprogramms automatisch erfolgt.

Das vollständige Urteil findet Ihr nachstehend als PDF:

Wenn Ihr also ein Buchführungsbüro betreibt, heisst es hier nun besonders Obacht für die Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu geben und zu überlegen, wie Ihr dies in Praxis löst, sofern Ihr die Erstellung bisher durchgeführt habt. Nach dem Urteil wird die UStVA mit der Umsatzsteuererklärung gleichgesetzt, letzte oblag bereits vor diesem Urteil den steuerberatenden Berufen.

Meine Meinung

Ich bin bei solchen Themen immer etwas gespalten in meiner Meinung. Klar, die Steuerdinge sollen natürlich nur Personen machen, welche wissen was sie tun und den Mandant:innen somit keinen Schaden zufügen. Bei einem guten Buchführungsbüro kann man eine solche Sorgfalt sicherlich unterstellen bzw. voraussetzen.

Auf der anderen Seite ist der Akt der Erstellung praktisch bei den meisten Programmen schlicht ein Ergebnis der laufenden Buchführung, ohne dass man hier in der Regel manuell eingreifen muss.

Nun also für den Akt der Erstellung der UStVA extra ein Steuerbüro einschalten, den Rest beim Buchführungsbüro belassen? Es ist leider meiner Ansicht nach alles etwas zu praxisfern.

Was denkt Ihr zu dem Sachverhalt?