Kurz notiert: vor ein paar Tagen hat das Bundesfinanzministerium mitgeteilt, dass man BMF-Schreiben vom 20. Januar 2003 (BStBl I S. 74) mit sofortiger Wirkung aufhebt.
![Umsatzsteuer-Voranmeldung per Fax nicht mehr wirksam Umsatzsteuervoranmeldung 2015](https://lex-blog.de/wp-content/uploads/2014/10/UStVA_2015.jpg.webp)
Dieses BMF-Schreiben betraf die Übermittlung von Steuererklärungen via Telefax und besagt(e), dass alle Steueranmeldungen bzw. Steuererklärungen, welche per Gesetz nicht die eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vorschreibt. Somit könne man Lohnsteuer-Anmeldungen oder Umsatzsteuer-Voranmeldungen auch wirksam per Fax übermitteln, Einkommensteuererklärungen oder Umsatzsteuererklärungen jedoch nicht.
Durch die Aufhebung das Schreiben vom 20.01.2003 sind also zukünftige per Fax übermittelte Steuer-Anmeldungen etc. nicht mehr wirksam.