Wie Ihr ja sicherlich alle mitbekommen habt bzw. in vielen Fällen bereits selbst in der Praxis umsetzt, so gelten im Rahmen der Einführung des SEPA-Verfahrens – gerade bei Lastschriften – ein paar neue Regeln. Diese Regelungen wirken sich nun u.a. auch auf verschiedene Anträge von Steuerpflichtigen beim Finanzamt aus.
Wie die Oberfinanzdirektion Koblenz in einer Pressemitteilung schreibt, so müssen Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen, Stundungen, Erlasse von Steuerforderungen sowie Aussetzung von Vollziehungen zukünftig mindestens 10 Arbeitstage vor Fälligkeit beim zuständigen Finanzamt vorliegen. Erfolgt der Eingang zu einem späteren Zeitpunkt ausserhalb dieser Frist, so können Bearbeiter:innen die Lastschrift nicht mehr ändern und der Betrag wird wie festgesetzt eingezogen.
Als Grund gibt man die neuen Regelungen der Kreditinstitute für die Vorlauffristen im Zuge der SEPA-Lastschriften an.
Zum Besseren Verständnis führt man noch nachstehendes Beispiel an:
Fälligkeit Vorauszahlungen für 1. Quartal 2014 Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer: 10.03.2014
Erstelltag für Lastschriftbestand: 03.03.2014
Bearbeiter:in muss bis spätestens 28.02.2014 tätig geworden sein, damit die Lastschrift nicht erstellt wird
Antrag der Steuerbürger:innen muss Finanzamt spätestens am 24.02.2014 vorliegen
Berücksichtigt diese Regelungen bei etwaigen Planungen für Anträge oder Änderungsanfragen bei Eurem Finanzamt.