Für die Berechnung der Sozialversicherung gibt es bestimmte Rechengrössen, welche jährlich neu festgelegt werden. Die Werte für 2014 wurden gestern (16.09.2013) vom Bundeskabinett beschlossen.

Rechengrössen SV

Rechengrössen 2014 im Überblick

 WestOst
 MonatJahrMonatJahr

BBG: allgemeine Rentenversicherung

5.950,00  €71.400 €5.000,00 €60.000 €

BBG: knappschaftliche Rentenversicherung

7.300,00 €87.600 €6.150,00 €73.800 €

BBG: Arbeitslosenversicherung

5.950,00 €71.400 €5.000,00 €60.000 €

VPG: Kranken- u. Pflegeversicherung

4.462,50 €53.550 €4.462,50 €53.550 €

BBG: Kranken- u. Pflegeversicherung

4.050,00 €48.600 €4.050,00 €48.600 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung2.765,00 €*33.180 €*2.345,00 €28.140 €

vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr

in der Rentenversicherung

34.857 €

BBG = Beitragsbemessungsgrenze; VPG = Versicherungspflichtgrenze; *Wert gilt in gesetzl. Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich

Veränderungen der Bemessungsgrenzen

Somit steigt die Bezugsgrösse von 2.695,00 EUR (West) bzw. 2.275,00 EUR (Ost) auf 2.765,00 EUR (West) bzw. 2.345,00 EUR (Ost). Diese hat in der Sozialversicherung u.a. Bedeutung für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrenzen bei freiwilligen Mitgliedern in der gesetzl. Krankenversicherung oder auch die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzl. Rentenversicherung.

Weiterhin wird die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von 5800,00 EUR (West) bzw. 4.900,00 EUR (Ost) auf 5.950,00 EUR (West) bzw. 5.000,00 EUR (Ost) angehoben. Ausserdem steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung von 52.200 EUR auf 53.550,00 EUR. Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2014 für alle Versicherten in der gesetzl. Krankenversicherung liegt bei 48.600 Euro jährlich bzw. 4.050 EUR monatlich statt der 47.250 Euro jährlich bzw. 3.937,50 Euro monatlich in 2013.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erklärt hierzu:

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2014 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2012) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer, unveränderter gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt. Für die weit überwiegende Mehrheit der Versicherten ändert sich die Beitragsbelastung durch die neuen Werte im Jahr 2014 nicht. Nur für Versicherte, die mit ihren Verdiensten im Jahr 2013 oberhalb der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze liegen, erhöht sich die Beitragsbelastung im Jahr 2014, weil diese Grenzen steigen. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2014 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2012 betrug in den alten Bundesländern 2,81 Prozent und in den neuen Bundeslän­dern 2,42 Prozent. Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung wird demgegenüber eine Einkommensentwicklung für Gesamtdeutschland im Jahr 2012 in Höhe von 2,80 Prozent zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) abgestellt.

Die Vorordnung über massgebende Rechengrössen in der Sozialversicherung gibt es nachstehend als PDF zum Download:

Alle angegeben Werte stehen unter Vorbehalt der Zustimmung durch den Bundesrat, welcher über die Verordnung noch entscheiden muss.