Die Anforderungen an den elektronischen Rechnungsaustausch sind immer wieder Thema – egal ob mit Kund:innen oder Lieferant:innen. Bis dato gilt für die deutschen Unternehmer:innen der „Zwang“ zur qualifizierten elektronischen Signatur (QES) oder zum EDI-Verfahren. Anfang Februar hatte ich bereits über die Pläne des deutschen Gesetzgebers berichtet, diesen „Zwang“ aufzuheben und die elektronische mit der Papierrechnung gleichzustellen.
Diese Änderung soll im Zuge des Steuervereinfachungsgesetztes (StVereinfG) 2011 (PDF) geschehen. Im Moment handelt es sich hierbei immer noch „nur“ um einen Gesetzentwurf. Die Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur oder des EDI-Verfahrens sind auch weiterhin möglich. Nutzt Unternehmer:innen keines von beidem, so haben Empfänger:innen über ein „innerbetriebliches Kontrollverfahren“ einen verlässlichen Prüfpfad zwischen erhaltener Rechnung und erbrachter Leistung zu realisieren, welcher die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung sicherstellt.
Nachdem diese Dinge Anfang Februar bekannt wurden gab es sehr viel Unklarheit und viele Fragen, auch bei Leuten, die durchaus mit dem Thema zu tun haben.
Etwas über 2 Monate war es dann recht ruhig um dieses Thema. Vorgestern, am 19.04.2011, überraschte dann das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit einer FAQ-Seite zu den Änderungen mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 bezüglich der elektronischen Rechnungen.
Auf dieser Seite werden wohl die meisten Fragen geklärt. Speziell die Aussage
Bei der Verwendung innerbetrieblicher Kontrollverfahren legt der Unternehmer selbst fest, in welcher Weise er die Rechnung überprüft, um zu gewährleisten, dass keine Änderungen vorgenommen wurden und die Rechnung vom zutreffenden Rechnungsaussteller versendet wurde.
lässt hierbei doch relativ viel Spielraum, wie ein solches „innerbetriebliches Kontrollverfahren“ genau aussieht.
Ich persönlich werde auch zukünftig die Rechnungen mittels qualifizierter elektronischer Signatur versenden. Denn ich betrachte den Versand mit QES oder EDI weiterhin im Vorteil. Der Empfänger hat somit eine Sicherheit bzgl. der Unversehrtheit und Echtheit der Rechnung. Dies bestätigt auch das BMF:
Wird eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet, ist für den Rechnungsempfänger sofort sichtbar, wenn während der Übertragung Änderungen in der Rechnung vorgenommen worden sind. Bei dem EDI-Verfahren ist der Übertragungsweg gesichert, so dass während der Übermittlung grundsätzlich keine Änderungen möglich sind.
Mit der FAQ hat das BMF nun für etwas mehr Klarheit und Verständnis auch für Nicht-Jurist:innen gesorgt. Noch ist es – wie bereits erwähnt – nur ein Gesetzentwurf. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetzt rechtzeitig verabschiedet wird und auch zum 01.07.2011 wie geplant wirksam wird. Gibt es zum Thema Neuigkeiten, werde ich sicherlich hier im Blog darüber informieren.
Wie haltet Ihr es derzeit mit elektronischen Rechnungen und wie werdet Ihr nach der neuen Regelung, wenn sie dann gesetzlich verankert ist, verfahren?