In meinem Artikel zum elektronischen Rechnungsversand hatte ich auf die Besonderheiten dieser Thematik hingewiesen. Auch hatte ich erwähnt, dass die EU-Regelung dies nicht ganz so streng sieht, wie es vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt wurde und es hier auch voraussichtlich in diesem Jahr Änderungen geben wird.
Bisher ist es so, dass elektronisch übermittelte Rechnungen nur zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn diese über eine qualifizierte digitale Signatur verfügen oder via EDI übertragen werden.
Im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes (Gesetzentwurf, PDF) [Update 21.04.2011]Die Links wurden durch das BMF geändert; Hinweis zum Gesetzentwurf und Gesetzentwurf (PDF) [/Update], welches heute als Gesetzentwurf beschlossen wurde, soll u.a. auch der Austausch von elektronischen Rechnungen vereinfacht werden. Damit wird die entsprechende Vorgabe der EU umgesetzt und das Umsatzsteuergesetz geändert. Im speziellen Fall betrifft es den §14 UStG, welcher die Rechnungsstellung regelt.
Die neue Regelung sieht vor, dass für alle Umsätze, welche ab dem 01.07.2011 entstehen, der Signaturzwang/EDI-Zwang entfällt. Die Möglichkeit, Rechnungen weiterhin via EDI oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu versenden bleibt bestehen.
Im Gesetzentwurf heisst es konkret:
§ 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige
Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr
bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit
ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit
der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit
des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen
Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise
die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der
Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren
erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung
und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich
der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische
Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt
und empfangen wird.“
Dies bedeutet, dass bei der Übermittlung von elektronischen Rechnungen via EDI oder mittels qualifizierter digitaler Signatur die Echtheit und Unversehrtheit der Rechnung als gewährleistet gilt. (Artikel 3 des neuen §14)
Wenn ein/e Rechnungsaussteller:in zukünftig auf die Nutzung von EDI bzw. qualifizierter Signatur verzichtet, so muss die/der Empfänger:in selbst dafür Sorge tragen, die Herkunft und die Unversehrtheit des Dokumentes zu prüfen. Die im Entwurf getroffene Aussage
Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren
erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung
und Leistung schaffen können.
ist meiner Ansicht nach etwas unklar formuliert. Ich verstehe es so, dass Echtheit und Unversehrtheit als gewährleistet gelten, wenn innerbetrieblich sichergestellt werden kann, dass die erbrachte Leistung mit der gestellten Rechnung übereinkommt. Wie sich dies letztlich in der Praxis auswirkt, wird sich zeigen.
Da es sich im derzeitigen Status noch um einen Gesetzentwurf handelt, muss das Parlament noch zustimmen. Ich gehe jedoch davon aus, dass es zu diesem Sachverhalt keine nennenswerteren Änderungen geben wird.
Wichtig in diesem Zusammenhang: diese Änderungen, wenn sie denn so verabschiedet werden, ändern nichts an der Tatsache, dass die elektronischen Dokumente auch – der gesetzlichen Frist entsprechend – elektronisch aufzubewahren sind. Denn der Ausdruck entspricht nicht dem Original. Meine Hinweise und Empfehlungen zur Archivierung, aus dem Artikel zur elektronischen Rechnungsstellung, gelten daher unverändert.
[Update 21.04.2011] Das BMF hat nun eine FAQ-Seite online, die viele der Fragen zum Gesetzentwurf klären soll.