Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer hat verschiedene laufende Kosten zu tragen. Diese so gering wie möglich zu halten, ist zum einen der Firma und zum anderen auch der eigenen Idee geschuldet. Von der Verpflichtung seinen Mitarbeitern gegenüber ganz zu schweigen.
Kostenminimierung ohne Nachteile gehört zu den schöneren Aufgaben des Unternehmerseins.
Und so geht’s
Wie der Bundesgerichtshof in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung bestätigte (Az. I ZR 14/14), muss für Hintergrundmusik in Arztpraxen keine Vergütung an die GEMA gezahlt werden. Damit bestätigte der BGH ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2012 (Az. C-135/10).
Im diesem Fall hatte ein Arzt seinen Lizenzvertrag mit der GEMA fristlos gekündigt und war daraufhin durch die GEMA auf Vergütung verklagt worden. Dagegen wehrte sich der Mediziner erfolgreich.
Der BGH bestätigte, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt und somit auch kein Anspruch der GEMA gegeben ist. Für Hörfunksendungen gilt dies aber wohl nicht.
Mit anderen Worten, solange es sich um Hintergrundmusik handelt, hat die GEMA keinen Anspruch.
Dies bedeutet für Sie
Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer sollte ihre / seine Verträge prüfen oder prüfen lassen, ob hier gegebenenfalls zu Unrecht eine Vergütung durch die GEMA geltend gemacht wird. Vor allem im Dienstleistungsgewerbe scheint dies sehr wahrscheinlich.
Auch Unternehmen, welche über mehrere Filialen oder Niederlassungen verfügen, sollten hier um ihre rechtliche Position wissen und diese auch entsprechend durchsetzen.
So geht’s weiter
Falls diese Rechtsprechung auf ihr Unternehmen anwendbar sein sollte, zögern sie nicht, beenden sie die entsprechenden rechtswidrigen Verträge, gegebenenfalls kommen sogar Rückforderungen in Betracht.
Im Zweifel lassen sie ihre Unterlagen rechtlich prüfen und stimmen sie zu treffende Maßnahmen vorab mit einem Anwalt ihres Vertrauens ab.
Fazit
Ob und inwieweit diese Rechtsprechung des BGH richtungsweisend für ähnlich gelagerte Fälle ist, bleibt abzuwarten und bedarf der Einzelfallbetrachtung.
Da die GEMA die EuGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2012 nicht für rechtlich bindend erachtete, scheint auch hier wohl der Weg zum Anwalt ihres Vertrauens notwendig. Erfahrungsgemäß reagiert die GEMA recht schleppend auf aktuelle rechtliche Entwicklungen und ignoriert diese auch mal ganz.
Sie sollten sich aber ihrer Rechte bewusst sein und auf diese auch nicht verzichten, mein Team steht ihnen auch in dieser Angelegenheit gerne mit Rat und Tat zur Seite.