Kleinunternehmerregelung und wie bei §19 mit Auslandsgeschäften zu verfahren ist

Donnerstag 17. März 2011 von Steve Rückwardt

Die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG wird von vielen nebenberuflich Selbstständigen oder auch Existenzgründern gewählt, wenn diese den zu erwartenden Umsatz noch nicht so recht abschätzen können oder aber davon ausgehen, dass Sie die (derzeitige) Umsatzgrenze von 17.500 EUR im Jahr nicht überschreiten.

Nutzt man diese Möglichkeit und wählt die Kleinunternehmerregelung, so darf man Ausgangsrechnungen umsatzsteuerfrei stellen, ist im Gegenzug jedoch auch nicht berechtigt, aus Eingangsrechnungen die Vorsteuer zu ziehen. Weiterhin muss (!) der Unternehmer in allen seinen Angeboten (Webshop etc) sowie auf der Rechnung (§14, 8 UStG) auf die Tatsache hinweisen, dass er keine Umsatzsteuer ausweist und hierbei auch auf den entsprechenden Paragraphen verweisen.

Dies an sich ist nicht weiter spektakulär, da es bereits seit längerem so praktiziert wird. Heute wurde ich bei Twitter (danke an Torsten) auf den Sachverhalt aufmerksam, dass bei Geschäften im Ausland die Regelung des §19 UStG so einfach nicht anzuwenden ist sei. In dem Artikel

Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG und Auslandsgeschäfte

der Rechtsanwältin Stephanie Boer-Nießing können Sie nachlesen, was bei Geschäften im Ausland in Verbindung mit der Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG gemäss dem kürzlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) zu beachten ist.

Nach diesem Urteil ist festzustellen, dass bei Auslandsgeschäften besondere Umstände und Regelungen zu berücksichtigen sind. Da die Kleinunternehmerregelung u.a. auch bei nebenberuflichen eBay-Händlern o.ä. recht beliebt ist, als solcher aber auch recht schnell mit Kunden ausserhalb Deutschlands zu tun hat, dürfte diese Regelung für recht viele Kleinunternehmer relevant sein.

Sofern Sie die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch nehmen und auch Geschäfte – welcher Art auch immer – mit dem Ausland tätigen, so sollten Sie sich fachliche Unterstützung und Beratung bei Ihrem Steuerberater- bzw. Rechtberater einholen.

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über den Autor
Steve Rückwardt: Ich bin selbstständig und beschäftige mich als Geprüfter Lexware Programmberater hauptberuflich mit Software-Support und Software-Beratung, überwiegend für Lexware financial-software. Hierzu schreibe ich auf diesem Blog und will mit meinen Artikeln und dem Blog allgemein Anwendern bei Fragen und Problemen weiterhelfen. Ich interessiere mich für SocialMedia, Web2.0 und Fotografie. XING-Profil | Twitter-Account

Dieser Beitrag wurde erstellt am Donnerstag 17. März 2011 um 15:59und abgelegt unter Gesetze | Urteile. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

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