Die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG wird von vielen nebenberuflich Selbstständigen oder auch Existenzgründer:innen gewählt, wenn diese den zu erwartenden Umsatz noch nicht so recht abschätzen können oder aber davon ausgehen, dass sie die (derzeitige) Umsatzgrenze von 17.500 EUR im Jahr nicht überschreiten.

Nutzt man diese Möglichkeit und wählt die Kleinunternehmerregelung, so darf man Ausgangsrechnungen umsatzsteuerfrei stellen, ist im Gegenzug jedoch auch nicht berechtigt, aus Eingangsrechnungen die Vorsteuer zu ziehen. Weiterhin müssen (!) die Unternehmer:innen in allen ihren Angeboten (Webshop etc) sowie auf der Rechnung (§14, 8 UStG) auf die Tatsache hinweisen, dass sie keine Umsatzsteuer ausweisen und hierbei auch auf den entsprechenden Paragraphen verweisen.

Dies an sich ist nicht weiter spektakulär, da es bereits seit längerem so praktiziert wird. Heute wurde ich bei Twitter (danke an Torsten) auf den Sachverhalt aufmerksam, dass bei Geschäften im Ausland die Regelung des §19 UStG so einfach nicht anzuwenden sei. In dem Artikel

Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG und Auslandsgeschäfte

der Rechtsanwältin Stephanie Boer-Nießing könnt Ihr nachlesen, was bei Geschäften im Ausland in Verbindung mit der Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG gemäss dem kürzlich ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) zu beachten ist.

Nach diesem Urteil ist festzustellen, dass bei Auslandsgeschäften besondere Umstände und Regelungen zu berücksichtigen sind. Da die Kleinunternehmerregelung u.a. auch bei nebenberuflichen eBay-Händler:innen o.ä. recht beliebt ist, als solche aber auch recht schnell mit Kund:innen ausserhalb Deutschlands zu tun haben, dürfte diese Regelung für recht viele Kleinunternehmer:innen relevant sein.

Sofern Ihr die Kleinunternehmerregelung für Euch in Anspruch nehmt und auch Geschäfte – welcher Art auch immer – mit dem Ausland tätigen, so solltet Ihr Euch fachliche Unterstützung und Beratung bei Euer Steuerberater:in bzw. Rechtberater:in einholen.