Thema: Mitführpflicht für Ausweisdokumente

Donnerstag 22. Juli 2010 von Steve Rückwardt

Seit Jahren kommt es vor, dass ich in Gesprächen auf das Thema Ausweispflicht komme. Nach §1 PersAuswG ist jeder Bürger der Bundesrepublik der das 16. Lebensjahr vollendet hat verpflichtet, ein Ausweisdokument zu besitzen. Dies ist korrekt und für mich auch nicht strittig. Viele der Gesprächspartner, mit denen ich auf dieses Thema komme, sind jedoch der Meinung, dass man dieses Ausweisdokument auch bei sich führen muss. Dies wiederum ist nicht korrekt. Denn in §1 Abs 1 PersAuswG ist ganz klar kommuniziert:

…sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen und sich durch diesen ausweisen können.

Es wird hier also nur die Verpflichtung zum Besitz eines solchen Dokumentes erwähnt. Die Verpflichtung, das Ausweisdokument einer entsprechend berechtigten Behörde vorzulegen, kommt jedoch keiner Mitführpflicht der Ausweisdokumente gleich. Leider gibt es hierzu keine klare Aussage in den Gesetzestexten bzw. habe ich trotz eingehender Recherche keinerlei eindeutige Aussage hierzu finden können. Es gibt jedoch auch keine klare und eindeutige Aussage, dass der Ausweis bzw. Pass innerhalb der BRD für deutsche Bürger mitführungspflichtig ist.

Wie komme ich nur auf dieses Thema? Ich hatte heute ein Gespräch mit einer Kundin, welche eine Prüfung der Zollbehörden hatte. Diese haben sie darauf aufmerksam gemacht, dass der SV-Ausweis als solches nicht mehr ausreichend bei z.B. Baustellenkontrollen ist. Es sei statt dessen der Personalausweis bzw. Pass bzw. Passersatz/Ausweisersatz mitzuführen.  Dies wiederum würde ja mit oben erwähnten Aussagen kollidieren. Daher habe ich hier etwas recherchiert und auch entsprechende Hinweis und Informationen gefunden.

Bis zum 31.12.2008 gab es in bestimmten Branchen eine Mitführpflicht des SV-Ausweises. Dies ist meiner Kenntnis nach zum 01.01.2009 weggefallen und wurde durch §2a des SchwarzArbG ersetzt. Folgende Branchen sind hiervorn betroffen:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verundenes Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen in der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen für Auf- und Abbau bei Messen/Ausstellungen
  • Fleischwirtschaft

Ganz wichtig hierbei ist – und da bin ich mir sicher, dass dies viele Arbeitgeber nicht wissen – dass §2a Abs. 2 SchwarzArbG sagt:

Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Abs. 1 vorzulegen.

Dieser Punkt ist sehr wichtig, gerade was den Nachweis an die Arbeitnehmer betrifft. Unterlässt der Arbeitgeber diese Hinweise an die betreffenden Arbeitnehmer, so macht sich der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig. Hieraus folgt, dass der Arbeitnehmer ein ggfs. durch die Zollbehördern verhängtes Bussgeld (laut meiner Recherche kann dies bis zu 5000,00 EUR betragen) auf den Arbeitgeber abwälzen kann. Ich habe versucht eine entsprechende Vorlage für ein solches Infoblatt zu beschaffen. Leider war im Internet so nichts produktives auffindbar. Beim Verlag Heinrich Vogel werden entsprechende Formblätter (kostenpflichtig) angeboten. Ein Anruf bei der jeweils zuständigen IHK oder Handwerkskammer schadet jedoch sicherlich auch nicht. Die entsprechenden Ansprechpartner bei den Kammern helfen hier bei der Formulierung von diesem Hinweisschreiben bestimmt weiter.

Dies bedeutet also, dass es grundsätzlich keine Mitführpflicht für einen Personalausweis oder einen Reisepass innerhalb Deutschlands gibt, es für einige Berufsgruppen während der Arbeitszeit jedoch verpflichtend ist.

 


Update vom 29.07.2010: Es gibt ab sofort das Hinweisformular als Formblatt zum kostenfreien Download bei Haufe. Vielen Dank an die Kollegen der Redaktion Personal.


 

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über den Autor
Steve Rückwardt: Ich bin selbstständig und beschäftige mich als Geprüfter Lexware Programmberater hauptberuflich mit Software-Support und Software-Beratung, überwiegend für Lexware financial-software. Hierzu schreibe ich auf diesem Blog und will mit meinen Artikeln und dem Blog allgemein Anwendern bei Fragen und Problemen weiterhelfen. Ich interessiere mich für SocialMedia, Web2.0 und Fotografie. XING-Profil | Twitter-Account

Dieser Beitrag wurde erstellt am Donnerstag 22. Juli 2010 um 14:49und abgelegt unter Allgemein, inhaltlich, lohn, Themen. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

1 Kommentar über “Thema: Mitführpflicht für Ausweisdokumente”

  1. BahnCard 25 ohne Foto - keine Kundenentscheidung gewünscht? - Deutsche Bahn und BahnCard 25 | steve-r.de schrieb:

    [...] Mitführpflicht zu unterscheiden. Letztere gibt es in Deutschland nicht. Bedeutet also, dass ich nicht verpflichtet bin, mein Ausweisdokument bei mir zu führen. Ich habe keinen Personalausweis und bin ehrlich gesagt auch nicht bereit, nur wegen der Deutschen [...]

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