Das neue Jahr steht vor der Tür und wie üblich gibt es diverse Änderungen gesetzlicher Natur. Auch im Steuerrecht werden einige Dinge geändert, vor allem Freibeträge oder Bemessungsgrundlagen werden angepasst.

Paragraphen

So gibt das Bundesfinanzministerium bekannt, dass sich unter anderem folgende Dinge ändern:

  • Anhebung des Grundfreibetrags ab 2015 von 8.354 Euro auf 8.472 Euro und ab 2016 auf 8.652 Euro
  • Rechtsverschiebung der übrigen Tarifeckwerte 2016 um die in der aktuellen gesamtwirtschaftlichen Projektion der Bundesregierung für die Jahre 2014 und 2015 enthaltenen Inflationsraten von insgesamt knapp 1,5 Prozent
  • Anhebung des Kinderfreibetrags für 2015 auf 2.256 Euro (ein Elternteil) beziehungsweise 4.512 Euro (Elternpaar), für 2016 auf 2.304 Euro (ein Elternteil) beziehungsweise 4.608 (Elternpaar)
  • Anhebung des Kindergeldes von monatlich 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte und 215 Euro ab dem vierten Kind um 4 Euro ab 2015 und weitere 2 Euro ab 2016
  • Anhebung des Kinderzuschlags um einen Betrag von 20 Euro auf 160 Euro monatlich ab dem 1. Juli 2016
  • Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 1.908 Euro ab 2015 und Staffelung nach der Kinderzahl. Er steigt für das zweite und jedes weitere Kind nochmals um jeweils 240 Euro

Um kleinere Unternehmen von bürokratischen Aufgaben und Auflagen zu entlasten, erhöht man zudem die Grenzbeträge für Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Ab 01.01.2016 gilt dann der Schwellenwert von 600.000 EUR Umsatz je Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr, statt der bisherigen 500.000 EUR. Für Gewinne aus Gewerbebetrieb bzw. Land-/Fortswirtschaft wird der Betrag von 50.000 EUR auf 60.000 EUR je Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr angehoben.

Quelle: BMF