Es ist Mitte Dezember und ein Jeder stimmt sich so langsam auf den Ausklang des Jahres ein. Erste Eindrücke über Geschäftsbilanzen werden verarbeitet und erste Vorhaben für das neue Jahr durchdacht. Oftmals wird bei dabei übersehen, dass jedes Jahr um die gleiche Zeit auch eigene Ansprüche verjähren. Wenn die Uhr am 31. Dezember abläuft und dann um null Uhr das Feuerwerk beginnt, atmen Einige beruhigt durch und Andere verschenken Geld, welches man lieber in andere Pläne und Projekte investiert hätte. Um dem vorzubeugen, wird hier eine kurze Auswahl der wichtigsten Verjährungsfristen zusammengestellt.

Sanduhr - Fristablauf (pixabay - nile)

Der Artikel soll bei der Entwicklung eines grundlegenden unternehmerischen Rechtsverständnisses behilflich sein, und einen Überblick über die Verjährungsproblematik von Forderungen bieten, denn „Nur wer seine Rechte kennt, kann diese auch schützen“.

Beispiele Verjährungsfristen – BGB (keine abschließende Aufzählung)

3 Jahre          regelmäßige Verjährungsfrist (§195 BGB). Diese Frist gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, also z.B. für Ansprüche auf Kaufpreiszahlungen, Mietzahlung, Werklohn, unabhängig davon, ob der Anspruchsgegner Kaufmann oder Verbraucher ist. Auch Zinsansprüche verjähren nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erhielt.

30 Jahre       Frist bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, Familien und erblichen Ansprüchen, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (titulierten Ansprüchen), Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. Die Frist beginnt am Tag der Anspruchsentstehung.

5 Jahre          Frist bei Mängelansprüchen bei Bauwerken und eingebauten mangelhaften Sachen ab Übergabe/Abnahme.

Neubeginn der Verjährung – § 212 BGB

Die Verjährung beginnt erneut:

  • wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagzahlungen, Zinszahlungen, Sicherheitsleistungen oder in anderer Weise anerkennt oder
  • eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

Hemmung der Verjährung

Die Verjährung wird gehemmt durch:

  • die Erhebung der Klage auf Leistung oder Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
  • die Zustellung des Mahnbescheids,
  • die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren,
  • die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozessbeihilfe.

Anders als beim Tatbestand des Neubeginns beginnt die Verjährungsfrist nach Ablauf des hemmenden Ereignisses nicht wieder in voller Länge neu zu laufen.

Auch im Hinblick auf etwaige Zinsen und deren Höhe kann die rechtzeitige Geltendmachung und die Vornahme notwendiger außergerichtlicher oder gerichtlicher Schritte bares Geld wert sein. 

Beispiel – Rechtsprechung zu Verjährung im Baurecht

So hat mit Eintritt der Verjährung der Gewährleistungsansprüche der Auftraggeber die Gewährleistungsbürgschaft zurückzugeben, und zwar auch dann, wenn er in unverjährter Zeit Mängel gerügt hat, die noch nicht behoben wurden – BGH, Urteil vom 09.07.2015 – VII ZR 5/15. Hierbei liegt ein Mangel auch vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit von der vereinbarten abweicht, auch wenn keine Beeinträchtigung des Wertes oder der Gebrauchsfähigkeit vorliegt – BGH, Beschluss vom 30.07.2015 – VII ZR 70/14.

Fazit

Ich hoffe, dass diese kurze Übersicht und Anwendung jedem Unternehmer (und natürlich auch jeder privaten Person) einen Überblick im Hinblick auf seine Rechte geben konnte. Sollte ihnen bei der Prüfung ihrer Unterlagen verjährungsrelevante Sachverhalte aufgefallen sein, lohnt sich in nahezu jedem Fall eine Überprüfung der einschlägigen Fristen, da einmal verjährte Forderungen oder Ansprüche zumeist unwiederbringlich verloren sind.

Mein Team und ich wünschen ihnen eine besinnliche Adventszeit, ein frohes Fest und einen erfolgreichen Start ins neue Jahr.

Bild: pixabay – nile