Kurz notiert: das Bundesministerium der Finanzen hat Informationen veröffentlicht, wie berufliche Auslandsreisen ab dem 01.01.2016 steuerlich behandelt werden.

Reisekostenrecht

In dem Papier (DOK 2015/1117215) wird erläutert, wie die Verpflegungsmehraufwand-Pauschalen angesetzt werden. Kernpunkte sind diese Informationen:

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Absatz 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maß- gebend, den der Arbeitnehmer vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht.

Das vollständige Dokument inkl. Beispielen findet Ihr nachstehend zum Download:

Solltet Ihr also geschäftliche Reisen ins Ausland haben, sind die Vorgaben für Euch zu beachten. Wenn Ihr für die Reisekostenabrechnung eine Software wie Lexware reisekosten nutzt, dann sind diese gesetzlichen Vorgaben im Programm hinterlegt und werden entsprechend berücksichtigt.

Quelle: BMF