Vor etwas mehr als einer Woche hatte ich auf die steuerlichen Unterstützungen für vom Hochwasser Betroffene hingewiesen. Vielerorts sinken die Pegel zwar inzwischen wieder bzw. haben annähernd Normalzustand erreicht. Jedoch ist dies noch immer nicht überall der Fall.
Bildquelle: Tobias Stepper – Stepper Photography
Nun gibt es ein weiteres Signal der Unterstützung durch den Bund. Unternehmen, welche bedingt durch das Hochwasser in Kurzarbeit gehen müssen, werden von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Damit werden die Unternehmen weiter finanziell entlastet. Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen:
Die Flut geht uns alle an. Hunderttausende helfen an den Deichen oder spenden für die Betroffenen. Die Bundesregierung und die Länder sind mit Soforthilfen zur Stelle. Wichtig ist, dass die Unterstützung punktgenau wirkt. Deshalb stützen wir nun in Not geratende Unternehmen schnell und wirksam, indem wir zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigten in Kurzarbeit übernehmen. Betriebe sollen ihre Beschäftigten einfach und günstig kurzarbeiten lassen können und sie so an Bord halten.
Folgende Regelungen gelten:
- Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen gilt für Unternehmen, die unmittelbar vom Hochwasser betroffen sind.
- Die Übernahme erfolgt für längstens drei Monate im Zeitraum Juni bis Dezember 2013.
- Um Kurzarbeitergeld zu erhalten und Sozialversicherungsbeiträge erstattet zu bekommen, muss der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit am Sitz des Betriebes schriftlich angezeigt werden.
- Die Leistungen werden von dem Monat an erstattet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.
- Anzeigen mit Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge müssen spätestens bis zum 30. September 2013 eingegangen sein.
- Kurzarbeitergeld und eine mögliche Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge können unbürokratisch beantragt werden. Das geht für den jeweiligen Monat, in dem Kurzarbeit durchgeführt wurde, bis zu drei Monate nachträglich.
Hochwasser gilt per Gesetz als unabwindbares Ereignis, wodurch zusätzlich erleichterte Bestimmungen greifen:
- Arbeitnehmer:innen, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, können bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren.
- In diesem Fall ist es auch nicht notwendig, dass vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten ausgeglichen oder Urlaubstage genommen werden müssen.
- Auch Betriebe, die von ihren Zulieferer:innen wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seine Abnehmer:innen übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist.
Die formelle Entscheidung des Kabinetts findet jedoch erst am 26.06.2013 statt. Die Massnahme erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
Für alle betroffenen Betriebe steht die bundesweite kostenfreie Rufnummer 0800 455 55 20 für alle Fragen zum Thema zur Verfügung.