Wer auf seiner Firmenseite den „Gefällt mir“-Button von Facebook verwendet verstößt gegen den Datenschutz.

So hat es in einem aktuellen Verfahren das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 9.3.2016, Az. 12 O 151/15) entschieden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig

Facebook (bykst - pixabay)

Was steht in dem Urteil?

Das Landgericht Düsseldorf sieht einen Verstoß gegen den Datenschutz darin, dass Facebook über den bereitgestellten Button nicht nur dann Information über Nutzer erhält, wenn sie darauf klicken. Sondern es wird auch ohne einen Klick auf den Button festgestellt und übermittelt, dass der Nutzer die Seite besucht hat. Weder wird hierbei der Nutzer über diesen Vorgang informiert, noch kann er der Datenweitergabe widersprechen.

In der aktuellen Entscheidung setzte sich die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen ein großes Einzelhandelsunternehmen durch, welches nun den Button entfernen muss.

Die Verbraucherzentrale geht bundesweit mit Abmahnung gegen diese Praxis vor und hat auch weitere Verfahren gegen große Unternehmen bei Gericht anhängig gemacht. Einige Firma reagieren bereits und haben ihre Webseiten entsprechend verändert.

Was bedeutet dies für Sie?

Wenn Sie das Facebook-Plugin verwenden ohne die entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten, laufen Sie Gefahr, dass Ihnen zahlreiche Abmahnungen ins Haus flattern mit den damit verbundenen Zusatzbelastungen, die man sich ersparen hätte können.

Abmahnberechtigt sind Verbraucherzentralen, Anwälte, andere Seitenbetreiber, aber auch womögliche direkte Marktkonkurrenten, u.w.

Was muss ich tun?

Wenn Sie auf Ihrer Unternehmensseite den „Gefällt mir“-Button von Facebook verwenden, sollten Sie diesen, um sich nicht der Gefahr von zahlreichen Abmahnungen anderer Seitenbetreiber, u./o. anderen Marktteilnehmern oder gar eines gerichtlichen Verfahrens auszusetzen, entfernen.

Als andere Lösungsoption können Sie auf Ihrer Unternehmensseite auch eine entsprechende Datenschutzerklärung implementieren und jeden Nutzer gleich zu Beginn des Besuches mit einer Einwilligung inklusive Checkbox zu konfrontieren. Lehnt der Nutzer die Datenübertragung ab, müsste man diesem den Zugang zu den Seiten sperren oder ihn auf eine alternative Version ohne Facebook-Plugin umleiten.

Zumindest sollte jeder Webseitenbetreiber in einer Datenschutzerklärung oder in einem Disclaimer darauf hinweisen, dass der „Button“ auf der Seite eingebunden ist und hier Daten übertragen werden. Diese Erklärung sollte die entsprechenden Abläufe dem Nutzer transparent und nachvollziehbar machen und ihn über seine Rechte aufklären.

Ergänzen sollte man auf die Datenschutzerklärung von Facebook verweisen, da der Inhalt der konkret übertragenen Daten von Facebook nicht bekanntgegeben wird.

Fazit!

Auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, sollten Sie bereits darauf reagieren, um sich nicht der Gefahr kostenintensiver Abmahn- und Gerichtsverfahren auszusetzen.

Diese aktuelle Entscheidung zeigt, dass die Errungenschaften der „schönen neuen Welt“ durchaus ihre Vorteile haben können, aber auch das ein oder andere Risiko in sich bergen. Dies betrifft nicht nur den „Gefällt mir“-Button sondern auch zahlreiche andere Risiken auf der eigenen Unternehmensseite. Beispielhaft seien hier hervorgehoben fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, ein inkorrektes Impressum oder Verstöße gegen Urheber- oder Wettbewerbsrechte.

Im Zweifel sollten Sie durch professionelle Rechtsberatung Ihre Homepage auf rechtliche Probleme prüfen lassen.

Bild: pixabay – bykst