Mit ELStAM gibt es seit einiger Zeit ein System, welches die Lohnsteuerkarte ersetzt. Darüber werden die für die Lohnabrechnung relevanten Daten an die Arbeitgeber:in übermittelt.

ELStAM

Arbeitgeber:innen erhalten die Daten elektronisch in Ihre Abrechnungssoftware und somit soll sichergestellt werden, dass immer mit den korrekten Daten abgerechnet wird. Wie die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) nun aber mitteilt, gibt es aktuell einen Fehler in der ELStAM-Datenbank, welcher dazu führt, das Arbeitnehmer:innen statt der korrekten Steuerklasse 3 automatisch die Steuerklasse 4 zugeteilt bzw. in selbige geändert wird. 

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe dazu:

Aufgrund eines bundesweiten technischen Fehlers in der ELStAM-Datenbank wurde für einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Steuerklasse automatisch von Steuerklasse 3 auf Steuerklasse 4 geändert und deren Arbeitgebern Anfang September elektronisch mitgeteilt.

So ohne Weiteres fällt dies ggf. gar nicht auf und kann auch seitens den Finanzämtern leider nicht selbst erkannt werden. Die OFD weiter:

Die Finanzämter können die betroffenen Fälle nicht selbständig erkennen und aufgreifen, sondern sind auf die Hinweise der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angewiesen. Deshalb müssen zur Fehlerberichtigung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die feststellen, dass bei der Lohnabrechnung die falsche Steuerklasse zugrunde gelegt wurde, die Korrektur bei ihrem Finanzamt formlos beantragen.

Zu Beginn des auf die Antragsstellung folgenden Monats erhalten die Arbeitgeber die dann wieder zutreffende Steuerklasse elektronisch mitgeteilt.

Für die Zeit zwischen „Fehlermeldung“ und der nach Antragstellung korrigierten Meldung der Daten sollen den Arbeitnehmer:innen vom Wohnsitzfinanzamt dann entsprechende „Ersatzbescheinigungen“ auf dem Postweg zugestellt werden.

Um bis zu diesem Zeitpunkt den richtigen Lohnsteuerabzug zu gewährleisten und einen finanziellen Nachteil für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vermeiden, erhalten diese zusätzlich von ihrem Wohnsitzfinanzamt eine Papierbescheinigung mit der zutreffenden Steuerklasse zur Abgabe beim Arbeitgeber. Diese Bescheinigung tritt für den Arbeitgeber vorübergehend an die Stelle der elektronischen ELStAM. Die auf der Bescheinigung eingetragene Steuerklasse ist für den Lohnsteuerabzug maßgebend.

Man bedauere die Umstände und hoffe, der Fehler führe zu keinem gewichtigen Mehraufwand und bedankt sich für Verständnis und Mithilfe.

Die Pressemitteilung der OFD in vollem Wortlaut:

Was muss ich tun?

Wie oben im Zitat bereits aufgeführt, können die Finanzämter diesen Fehler bei den betroffenen Arbeitnehmer:innen nicht selbst erkennen. Daher solltet Ihr Eurer Mitarbeiter:innen darauf hinweisen, ihre Abrechnungsdaten zu prüfen und etwaige Abweichungen entsprechend zu melden. Es sollten – nach der Pressemitteilung – ja nur Änderungen von Anfang September und nur bei einem Wechsel von Steuerklasse 3 auf Steuerklasse 4 betroffen sein. 

Quelle: PM OFD Karlsruhe via Haufe via SGB IT