In Teil 1 der Artikelserie erläuterte ich die Aufzeichnungspflicht mit Bezug auf den Wareneingang und führte es mit Teil 2 für den Warenausgang fort. Dieser 3. Teil ist zugleich der letzte, in welchem ich eine Zusammenfassung sowie dessen praktische Bedeutung erläutere.

Paragraphen

3. Teil

c. Zusammenfassung und praktische Bedeutung

Bei der Betrachtung der Thematik merkt man schnell, dass auf diesem rechtlichen Gebiet vom Unternehmer eine sorgfältige und gewissenhafte Pflege dieser Aufzeichnungsverpflichtung gewünscht wird aber auch durchgesetzt werden kann.

Die Gründe hierfür sind vielfältig. So soll etwas mittels der §§ 143144 AO die Bekämpfung des Schwarzeinkaufs realisiert werden. Die Aufzeichnungspflicht dient nicht nur der Kontrolle der Vorgänge beim liefernden Unternehmer sondern auch insbesondere der Überprüfbarkeit der vollständigen Erfassung des Wareneingangs beim abnehmenden Unternehmer.

Der Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht kann eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 379 AO oder Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Abnehmers darstellen. Zudem kommt eine Gewinnschätzung beim Großhändler in Betracht. Auch kann bei Verstößen gegen die Aufzeichnungspflichten die Haftung des Lieferanten bei einer Steuerhinterziehung des Empfängers unter Umständen bejaht werden. Die Rechtsprechung hat diesbezüglich folgenden Rahmen vorgegeben:

Wer als Lieferant die Steuerhinterziehung des Empfängers durch das Ausstellen von Barverkaufsrechnungen ohne Empfängerbezeichnung zumindest bedingt vorsätzlich fördert, und diesem dadurch Beihilfe zur Steuerhinterziehung leistet, ist in der Regel zur Haftung für die hinterzogenen Steuern nach § 71 AO, § 191 AO in Anspruch zu nehmen. Für den Tatbestand der Beihilfe ist das Schaffen günstiger Voraussetzungen ausreichend. Insbesondere bei Barverkäufen an gewerbliche Abnehmer, deren Namen nicht gesondert aufgezeichnet wurden, kommt eine Inanspruchnahme des Lieferanten als Haftungsschuldner in Betracht.

Der Umfang der Haftungsinanspruchnahme ist durch das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (FG Münster, 11.12.2001 – 1 K 3470/98 E). Dass der Großhändler dem Grunde und der Höhe nach in voller Höhe des Steuerschadens in Anspruch genommen werden kann verdeutlicht, dass die verantwortlichen Personen in Großhandelsunternehmen ein sehr hohes Risiko eingehen, wenn sie ihren Kunden Barverkaufsrechnungen ohne Name und Adresse des Bestellers ausstellen.

Gewöhnen sie sich deshalb bereits ab Beginn ihrer Selbstständigkeit eine korrekte Arbeitsweise an. Schulen sie sich und ihre Mitarbeiter regelmäßig, z.B. über Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen. Meine Kanzlei hilft ihnen gerne bei der Planung und Realisierung. Auch eine Abgabe dieses Aufgabenbereiches an einen Büroservice, ein Steuerbüro oder etwas Ähnlichem, kann einzelfallbezogen eine gute Alternative sein.

Natürlich stehen im heutigen Informationszeitalter auch elektronische Hilfsmittel bereit. Auch hier lohnt sich ein Gespräch mit dem Partner ihres Vertrauens. Sie sollten dieses Thema keinesfalls vor sich herschieben, da hier vermeintlich gesparte Kosten, Energie und Zeit am Ende mehr zerstören als erreichen können. Wenn sie hingegen den Vorgaben gerecht werden wollen, sollten sie die hier gemachten Anregungen aufgreifen. Der positive Nebeneffekt ist nicht nur der Frieden mit dem heimischen Finanzamt sondern auch die Eigenschaft der Aufzeichnungen als Beweismittel in eventuell auftretenden Rechts- und/ oder Haftungsfragen und spätestens da wünscht man sich in den meisten Fällen: Ach hätte ich mal lieber …