Soeben erreicht mich eine Meldung des Bundesministerium der Finanzen bzgl. Verfassungsmässigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 GewStG.

Vorläufige Festsetzung Gewerbesteuermessbetrag

Beim BVerfG und beim BFH sind zurzeit mehrere Verfahren anhängig, in denen die Verfassungsmäßigkeit gewerbesteuerlicher Hinzurechnungsvorschriften (§ 8 Nr. 1 Buchstaben a, d und e GewStG) strittig ist.

Die Finanzämter werden angewiesen, Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags insoweit vorläufig (§165 Abs. 1 AO) durchzuführen. Es ist daher nicht mehr erforderlich, Einspruch einzulegen, um den Steuerfall wegen dieser Frage bis zu einer Entscheidung des BVerfG „offen“ zu halten.

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