Vor allem im Baugewerbe aber auch in anderen Bereichen kam es in den letzten Jahren aufgrund von Forderungsausfällen zu massiven und z.T. wohl auch gewollten Insolvenzen kleiner und mittelständischer Betriebe. Diese Betriebsschließungen hatten verschiedene Ursachen.

Paragraph / Gesetz

Zahlungsausfallrisiko?

Ein vermeintlicher „Hauptgrund“ taucht bei Betrachtung einzelner Insolvenzen aber regelmäßig auf und führt mit seiner Häufigkeit wohl jede Statistik ad absurdum. Dieser bezieht sich auf die Weigerung des Auftraggebers zur Zahlung der Vergütung aus zum Teil recht „kreativen“ Gründen. Anschließende, meist jahrelangen Rechtsstreitigkeiten führten in einigen Fällen zu nicht kompensierbaren Finanzierungslücken und dem Abgleiten in die Insolvenz. So regulierte sich der Markt dahin, dass vorwiegend größere und große Unternehmen bestehen konnten, welche auf diese Ausfälle besser vorbereitet waren. Kleinere Firmen, ungeachtet ihrer fachlichen Fähigkeiten, ihres Leumundes oder der Qualität der Leistung, wurden z.T. aus dem Markt „entfernt“, da die Unternehmer häufig nicht auf solche Rücklagen zugreifen konnten. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Die Treuhandlösung als Alternative?

Um den Unternehmer in solchen Fällen potenziell besser zu schützen, kommt regelmäßig die sog. Treuhandlösung ins Gespräch. Dies bedeutet z.B.: Der Auftraggeber entrichtet den veranschlagten Preis auf ein Treuhandkonto und nach erfolgreicher Durchführung des Auftrages bekommt der Unternehmer dieses Geld ausgezahlt.

Dies ist kein neues Modell, da ähnliche Zahlungsmodalitäten bereits auf anderen Gebieten, z.B. bei Ebay, etabliert worden sind. Die Übertragbarkeit auf die oben näher dargestellten Sachverhalte erstreckt sich aber auf einen Bereich, wo etwaige Kollisionen mit der Praktikabilität noch nicht umfänglich absehbar sind. Ob diese angestrebte Verbesserung des Unternehmerschutzes den wahrscheinlich höheren Verwaltungs- und Kostenaufwand rechtfertigt, muss indes die Praxis zeigen.

Fazit

Im Ergebnis stellt die sogenannte „Treuhandlösung“ wohl eine Stärkung der Unternehmerrechte dar und ist unter momentanen Gesichtspunkten eine durchaus denkbare und geeignete Möglichkeit zur Absicherung von Forderungen und der Reduzierung des Ausfallsrisikos. Auf Verbraucherseite existieren seit einiger Zeit ähnliche Instrumentarien, z.B. die sog. „Bauhandwerker-Sicherungshypothek“, welche in der Praxis überwiegend erfolgreich angewendet wird, was für eine Übertragbarkeit auf die Seite des Unternehmers spricht.

Somit scheint perspektivisch eine gezielte Angleichung des Unternehmerschutzes stattfinden zu können, welche als Idealergebnis die gleiche Schutzwürdigkeit beider Parteien hat. Jedoch sollte auch hier beachtet werden, dass alle Sachverhalte einer detaillierten Einzelfallbetrachtung bedürfen, um eine situationsbezogene, gerechte und nachhaltige Lösung für beide Parteien zu finden. Da die vertraglichen Details solcher Vereinbarungen für den „juristischen Laien“ teilweise unverständlich bzw. irreführend sind, bleibt den Betroffenen der Gang zu den entsprechenden Stellen oder dem Rechtsanwalt leider nicht erspart.