Wie am Donnerstag Abend bereits berichtet, verschiebt sich der Verfahrensstart von ELStAM, der elektronischen Lohnsteuerkarte, auf 2013. Als Grund hierfür, werden Verzögerungen bei der Erprobung des Abrufverfahrens angegeben.

Aktuell ist als Beginn der 01.01.2013 festgelegt. Wie ist nun ab 01.01.2012 zu verfahren und was ist für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen zu beachten?

Die Papierlohnsteuerkarte gilt länger

Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und Freibeträge) gelten bis zum Start des Verfahrens, also auch für das Jahr 2012, weiter. Bei einem Arbeitgeber:innenwechsel müssen Arbeitnehmer:innen – wie bisher auch – der/m neuen Arbeitgeber:in die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011 aushändigen.

Was passiert, wenn sich nichts geändert hat?

Haben sich gegenüber den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 keine Änderungen ergeben, muss nichts weiter veranlasst werden. Die/der Arbeitgeber:in wird dann weiterhin auf Basis dieser Verhältnisse den Lohnsteuerabzug vornehmen.

Was ist zu tun, wenn die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte oder der Ersatzbescheinigung nicht mehr aktuell sind?

Stimmen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht mehr (z. B. zu günstige Steuerklasse oder zu hohe Zahl der Kinderfreibeträge), müssen Arbeitnehmer:innen diese beim Finanzamt ändern lassen. Sie erhalten dort auf Antrag einen Ausdruck der geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale oder eine neue Ersatzbescheinigung und legt diese seiner/m Arbeitgeber:in als Grundlage für den Lohnsteuerabzug vor.

Wie werden Arbeitgeber:innen über Änderungen ab 2012 informiert?

Nur wenn Arbeitgeber:innen die aktuellen Informationen vorliegen, können sie die Lohnsteuer richtig berechnen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die/den Arbeitgeber:in zu informieren. Die Finanzämter empfehlen:

  • Grundsätzlich kann das im Herbst 2011 versandte Informationsschreiben des Finanzamts über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (ELStAM) ab 01.01.2012 Arbeitgeber:innen des ersten Dienstverhältnisses vorgelegt werden. Wichtig ist, zuvor zu prüfen, ob die darin enthaltenen Angaben richtig sind. Ferner ist zu beachten, dass das Informationsschreiben – mit Ausnahme des Pauschbetrages für behinderte Menschen und für Hinterbliebene – keinen Freibetrag ausweist.
  • Stimmen diese Angaben im vorgenannten Informationsschreiben nicht oder soll ab 2012 ein neu beantragter Freibetrag berücksichtigt werden, sollte Arbeitgeber:innen des ersten Dienstverhältnisses ein Ausdruck der ab 2012 gültigen ELStAM vorgelegt werden. Sofern dieser nicht vorliegt, wird er vom zuständigen Finanzamt auf Antrag ausgestellt.

Bürger:innen entstehen keine Nachteile

Sofern in 2012 ein unzutreffender Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde, kann dies im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2012 korrigiert werden. Wer beispielsweise als Berufspendler:in den Aufwand für den Weg zur Arbeit als Freibetrag erstmals ab 2012 beantragt hat, der/m Arbeitgeber:in diese Information aber nicht mitteilt, hat zwar zunächst netto weniger „im Portemonnaie“. Mit Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2012 wird allerdings der zutreffende Steuerbetrag berechnet und ggf. zu viel einbehaltene Lohnsteuer erstattet.

Bitte beachten! Ist der bislang geltende Freibetrag zu hoch – z.B. wenn im Jahr 2012 Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entfallen – kann es im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2012 zu einer Nachzahlung kommen. Um dies zu vermeiden, sollten Änderungen der persönlichen Verhältnisse dem Finanzamt mitgeteilt und der/m Arbeitgeber:in ein Ausdruck mit den neu gültigen Freibeträgen vorgelegt werden.

Berufseinsteiger:innen

Für alle Berufseinsteiger:innen stellt das Finanzamt bis zum Start des elektronischen Verfahrens – wie bisher – auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Diese ist der/m Arbeitgeber:in vorzulegen.

Ausbildungsbeginn in 2012

Die Vereinfachungsregelung für Auszubildende gilt auch im Kalenderjahr 2012. Das bedeutet: Ledige Auszubildende, die im Kalenderjahr 2012 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen, benötigen keine Ersatzbescheinigung. Der Ausbildungsbetrieb kann die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I berechnen, wenn Auszubildende ihre Identifikationsnummer, Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilen und gleichzeitig schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Für Auszubildende, für die im Jahr 2011 die Vereinfachungsregelung bereits angewandt wurde, gilt diese weiterhin.

Quelle: BMF