Bei An- und Abmeldungen von Mitarbeiter:innen muss immer eine SV-Meldung erstellt und versandt werden. Seit dem Jahr 2009 sind neben diesen SV-Meldungen auch die sogenannten Sofortmeldungen Pflicht.

Diese Sofortmeldungen gelten für folgende Branchen:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft

Für die Sofortmeldungen wurde der Abgabegrund 20 eingeführt. Dieser ersetzt jedoch nicht (!) die Anmeldung mit Meldegrund 10 und ist gesondert abzugeben. Die Sofortmeldung muss vor Beschäftigungsbeginn abgegeben werden. Die Meldung muss spätestens am Tag des Beschäftigungsbeginns an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung gemeldet werden. Erfolgt dies nicht drohen Bussgelder.

In den Lexware lohn+gehalt Programmen (standard/plus/pro/premium) werden Sofortmeldungen derzeit nicht seit dem Update Juni 2012 über dakota unterstützt. Seid Ihr zur Abgabe von Sofortmeldungen verpflichtet, nutzt aber kein dakota, könnt Ihr jedoch alternativ die Software sv.net zur Abgabe der Sofortmeldungen nutzen.