Wenn man ehrlich ist, so war es bereits absehbar, als das neue System eingeführt wurde, und nun ist es wohl tatsächlich soweit. Die ersten gesetzlichen Krankenkassen erheben Zusatzbeiträge. Diese werden ausschliesslich den Arbeitnehmer:innen belastet.

Nachstehend die wichtigsten Fragen zum Thema Zusatzbeiträge bei den gesetzlichen Krankenkassen:

Darf jede Kasse einfach einen Zusatzbeitrag fordern?

Sie darf – aber nur, wenn sie mit dem Budget, das ihr aus dem Gesundheitsfonds zugeteilt wird, nicht auskommt. Die Aufschläge müssen sich die Kassen dann von ihrem Verwaltungsrat absegnen lassen und anschließend ihre Satzung ändern. Genehmigt werden die Zusatzbeiträge vom Bundesversicherungsamt (BVA), das auch prüft, ob deren Höhe dem Bedarf angemessen ist.

Das Bundeskartellamt kann theoretisch gegen die zusätzlichen Beiträge einschreiten und je nach Ausgang ihrer Untersuchungen eine Untersagungsverfügung erlassen oder sogar Geldbußen verhängen, denn die Krankenkassen unterliegen in den meisten Fällen dem Kartellrecht. In der Behörde liegen einem Sprecher zufolge bereits mehrere Beschwerden von Verbrauchern vor, die nun geprüft würden. Allerdings ist nach Einschätzung von Experten nicht völlig klar, inwieweit das Kartellrecht bei den gesetzlichen Krankenkassen greift.


Wann muss mich die Kasse über Zusatzbeiträge informieren?

Die Krankenkassen müssen ihre Mitglieder spätestens einen Monat, bevor der erste Beitrag fällig wird, über die Erhöhung informieren. Die Fälligkeit des Zusatzbeitrags liegt sechs Wochen nach dem Tag zu dem sie erhoben werden. Also: Erhebt eine Kasse den Zusatzbeitrag zum 1. Februar, wird er am 15. März fällig. Die Kasse muss die Mitglieder also bis zum 15. Februar informieren. Die Mitglieder haben dann vier Wochen Zeit, den Zusatzbeitrag zu überweisen.

Werden die Mitglieder später als bis zum 15. Februar informiert, verlängert sich das Sonderkündigungsrecht um vier Wochen. Diese Fälligkeitsregelung wird aus der alten gesetzlichen Regelung zur Fälligkeit der Beiträge vor Einführung des einheitlichen Beitragssatzes abgeleitet. Damals waren die Beiträge auch zum 15. des Folgemonats fällig.


Wie kündige ich meiner Kasse, wenn sie einen Zusatzbeitrag verlangt?

Gesetzlich Versicherte haben ein sofortiges Sonderkündigungsrecht, wenn ihre Krankenkasse Zusatzbeiträge ankündigt. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange sie bereits bei ihrer Versicherung Mitglied sind. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Erfährt ein Versicherter im Januar, dass seine Kasse einen Zusatzbeitrag erhöht und kündigt noch im selben Monat, kann er seine Kasse Ende März verlassen. Zusatzbeiträge muss er dann nicht zahlen, die normalen Beiträge hingegen schon.

Um zu kündigen reicht ein einfaches Kündigungsschreiben. Innerhalb von 14 Tagen muss die Kasse eine Kündigungsbestätigung schicken. Diese muss dann bei der neuen Kasse eingereicht werden. Der alten Kasse muss der Versicherte wiederum die Mitgliedsbestätigung der neuen Kasse schicken. Erst dann ist der Wechsel wirksam.


Werden langfristig alle Kassen einen Zusatzbeitrag erheben?

Gesundheitsexperten rechnen damit, dass bis zur Jahresmitte jeder zweite gesetzlich Versicherte Zusatzbeiträge zahlen muss. In diesem Jahr können einige Kassen voraussichtlich darauf verzichten, spätestens im kommenden Jahr wird nach Ansicht von Doris Pfeiffer, Chefin des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der Zusatzbeitrag flächendeckend erhoben. Der Verwaltungsaufwand für die Erhebung der Zusatzbeiträge kostet die Kassen insgesamt eine Milliarde Euro.


Müssen auch Hartz-IV-Empfänger den Beitrag zahlen?

Im Prinzip ja. Im Sozialgesetzbuch ist ausdrücklich geregelt, dass die Zusatzbeiträge der Krankenkassen nicht von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden. Laut einem Bericht der „Bild“-Zeitung will der Bund aber möglicherweise die zusätzlichen Beiträge für Langzeitarbeitslose übernehmen. Entsprechende Überlegungen gebe es für den Fall, dass die Krankenkassen flächendeckend Zusatzbeiträge erheben, berichtete das Blatt unter Berufung auf Regierungskreise.

Das würde den Bund allerdings teuer zu stehen kommen: Nach Schätzungen des Instituts zur Zukunft der Arbeit (IZA) in Bonn müsse der Bund bei einer Übernahme der Zusatzbeiträge mit Mehrausgaben von rund 300 Millionen Euro im Jahr rechnen, hieß es in dem Bericht.

Der Arbeitsmarktexperte des IZA, Hilmar Schneider, sagte der „Bild“-Zeitung: „Bei flächendeckenden Zusatzbeiträgen ist es kaum denkbar, dass der Bund die Kosten nicht trägt.“ Schließlich würden die Regelsätze nach einem Warenkorb festgelegt, aus dem man nicht einfach acht Euro herausnehmen könne.

Die Bundesregierung dementierte jedoch, sie würde die Zusatzbeiträge für Hartz-IV-Empfänger übernehmen. Derartige Überlegungen gebe es nicht, insbesondere nicht im Bundesarbeitsministerium, sagte ein Sprecher.


Wie hoch darf der Zusatzbeitrag sein?

Der Zusatzbeitrag darf, wenn er über acht Euro beträgt, höchstens ein Prozent des Einkommens ausmachen. Ein Rentner mit 1100 Euro im Monat muss also maximal elf Euro zahlen. Allerdings dürfen die Kassen pauschal acht Euro im Monat verlangen. Erst ab dieser Schwelle müssen die Einkommen der Versicherten individuell geprüft werden. Das würde einen noch höheren Verwaltungsaufwand bedeuten.


Sind die Zusatzbeiträge steuerlich absetzbar?

Dem Bürgerentlastungsgesetz zufolge, das am 1. Januar in Kraft trat, sind die Zusatzbeiträge genauso wie die übrigen Kassenbeiträge als Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Von der Absetzbarkeit profitieren aber nur diejenigen, die nennenswert Steuern zahlen. Im Extremfall muss bei sehr hohen Einkommen effektiv nur noch die Hälfte gezahlt werden. Wer keine oder nur wenig Steuern zahlt, bleibt dagegen auf dem vollen Betrag sitzen.


Welche Kassen verlangen in diesem Jahr keinen Zusatzbeitrag?

Einige Kassen haben angekündigt, 2010 keinen Zusatzbeitrag zur erheben. Dazu gehören die AOK Berlin/Brandenburg, die AOK Sachsen-Anhalt, die AOK Bremen/Bremerhaven, die AOK Westfalen-Lippe, die Signal Iduna IKK, nach Informationen der „Süddeutschen Zeitung“ auch die HKK, die BKK Oetker, die BKK VBU, die Siemens BKK und die BIG direkt gesund.


Was passiert, wenn ich meinen Zusatzbeitrag nicht zahle?

Die Krankenkasse kann ein Inkassoverfahren einleiten. Da das aber sehr hohe Kosten verursacht, die die acht Euro schnell auffressen könnten, wollen viele Kassen nach Angaben des „Handelsblatt“ ein Inkassoverfahren erst einleiten, wenn der Schuldenstand 50 Euro erreicht.

Quelle: Spiegel Online