Kurz notiert: ab 01.11.2015 werden dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) seitens der Meldebehörden Daten (wie z.B. die IdNr.) bereitgestellt, welche zur Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkamle bei LebenspartnerInnen notwendig sind.

ELStAM

Daten zu Lebenspartnerschaften, welche vor dem 01.11.2015 geschlossen wurden, werden kurzfristig übermittelt, deren Verarbeitung kann jedoch noch bis März 2016 andauern. Diese Daten werden u.a. für die korrekte Ermittlung des Faktors bei Lohnsteuerklasse IV/IV benötigt und genutzt.

Wünschen ArbeitnehmerInnen nicht, dass die ArbeitgeberIn über eine Lebenspartnerschaft informiert wird, was anhand der Steuerklasse ja erkennbar wäre, so kann dies jederzeit sichergestellt werden, indem ArbeitnehmerInnen z.B. eine ungünstigere Steuerklasse wählen/beantragen (§38b Abs 3 EStG). Hierfür ist beim für die ArbeitnehmerIn zuständigen Finanzamt ein entsprechender Antrag zu stellen.

Quelle: BZSt via DATEV