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Thema: Sofortmeldungen

Montag 1. März 2010 von Steve Rueckwardt

Bei An- und Abmeldungen von Mitarbeitern muss immer eine SV-Melduing erstellt und versandt werden. Seit dem Jahr 2009 sind neben diesen SV-Meldungen noch die sogenannten Sofortmeldungen Pflicht.

Diese Sofortmeldungen gelten für folgende Branchen:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft

Für die Sofortmeldungen wurde der Abgabegrund 20 eingeführt. Dieser ersetzt jedoch nicht (!) die Anmeldung mit Meldegrund 10 und ist gesondert abzugeben. Die Sofortmeldung muss vor Beschäftigungsbeginn abgegeben werden. Die Meldung muss spätestens am Tag des Beschäftigungsbeginns an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung gemeldet werden. Erfolgt dies nicht drohen Bussgelder.

In den Lexware lohn+gehalt Programmen (standard/plus/pro/premium) werden Sofortmeldungen derzeit nicht unterstützt. Sind Sie zur Abgabe von Sofortmeldungen verpflichtet, können Sie jedoch die Software sv.net zur Abgabe der Sofortmeldungen nutzen.




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Dieser Beitrag wurde erstellt am Montag 1. März 2010 um 16:32 und abgelegt unter Allgemein, Themen, inhaltlich, lohn. Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.

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